| Urteil des BGH vom 16.05.2006 XI ZR 6/04 zu Schrottimmobilien |
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(openPR) - Pressemitteilung vom 16.05.2006 Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte heute darüber zu entscheiden, welche Rechte Verbrauchern zustehen, die ihren zur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschlossenen Realkreditvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes haben. Zu den Urteilen des BGH vom 16.05.2006 XI ZR 6/04 BGH versäumt verbraucherfreundliche Umsetzung des EUGH-Urteils. „Mit den neuen Urteilen hat der BGH leider versäumt, den Anlegerschutz nach den europäischen Vorgaben auch in Deutschland effektiv zu gestalten“, erklärt der Düsseldorfer Anleger-Anwalt Julius Reiter. Nach der neuen BGH Rechtsprechung können allerdings Anleger neue Hoffnung schöpfen, die den Kreditvertrag vor dem Kaufvertrag geschlossen haben. Die Bank muss zwar die finanzierte Immobilie nicht zurücknehmen, aber den Anleger entschädigen. Für diejenigen, die umgekehrt den Kaufvertrag vor dem Kreditvertrag abgeschlossen haben, hat der BGH zwar entschieden, dass diese auf den Immobilien sitzen bleiben und keine Schadenersatzansprüche an die Banken geltend machen können. Ob dies aber mit dem europäischen Recht in Einklang steht, wird noch zu prüfen sein. Außerdem bleiben diesen Anlegern Schadenersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland. Schließlich bleibt es auch nach den aktuellen Urteilen dabei, dass besondere Finanzierungskonstruktionen aufklärungsbedürftig sind. Dies bedeutet, dass sich die Bank im Einzelfall schadenersatzpflichtig machen kann, wenn sie dem Anleger im Paket mit der Immobilie die Finanzierung angeboten und der Anleger durch die Verkäufer oder die Vermittler getäuscht wurde. Nach wie vor hängt in rechtlicher Hinsicht viel davon ab, wie im Einzelfall die Beratung des Kunden abgelaufen ist. Die Banken sind nun aber aufgefordert, den Kunden nicht erneut in langwierige Gerichtsverfahren zu treiben, sondern unbürokratisch die rechtlichen Vorgaben umzusetzen und sich für außergerichtliche Lösungen zu öffnen. Ziel muss sein, dem Anleger nun neue Perspektiven für seine oft ausweglose persönliche wirtschaftliche Situation zu geben. Eine vollständige Entschädigung wird weiter nur auf dem Gerichtsweg möglich sein. Hier benötigen die Anleger weiterhin viel Durchhaltevermögen. Mit den neuen Urteilen hat der BGH leider versäumt, den Anlegerschutz nach den europäischen Vorgaben auch in Deutschland effektiv zu gestalten. Ich bin aber immerhin zuversichtlich, dass sich die Banken nun außergerichtlich gesprächsbereit zeigen und sich zumindest an einer Teilung des entstandenen wirtschaftlichen Schadens beitragen. Dies wird die Situation der Anleger sicherlich erleichtern. Des Weiteren verweisen wir auf das als Interview mit dem ehemaligen Bundesinnenminister und Geschädigten-Anwalt Gerhart R. Baum. www.kanzlei-reiter.de/pressemitteilungen/Baum-Interview-Schrottimmobilien-E.pdf Gerhart R. Baum Dr. Julius F. Reiter Rückfragen bitte unter: Tel.: 0211 / 836 805-70 Fax: 0211 / 836 805-78 Rechtsanwaltskanzlei Reiter&Collegen in Düsseldorf. Spezialisiert auf Kapitalanlage- und Bankrecht. Kanzlei REITER & COLLEGEN Benrather Schlossallee 121 D-40597 Düsseldorf Telefon: 0211 / 836 805 - 70 Telefax: 0211 / 836 805 - 78 E-Mail: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie sie sehen können |
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